1. Satzung der Turn- und Sportgemeinde Drais 1876 e.V.
Montag, den 07. Juni 2010 um 11:05 Uhr
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§ 1 Name, Sitz
1. Der Sportverein besteht aus dem am 30. Juli 1876 gegründeten „Turnverein Drais 1876“ und dem am 30. März 1946 gegründeten „Sportclub Drais“, die sich am 12. Januar 1947 zur „Turn- und Sportgemeinde Drais 1876 e. V.“ vereinigten (TSG Drais 1876 e. V.). 2. Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinhessen e. V. im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände. Der Verein hat seinen Sitz in Mainz-Drais. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz unter der Nummer 1021 eingetragen. Seine Vereinsfarben sind rot-weiß.
§ 2 Zweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung vom 16.03.1976 (BGBl. I S: 613). 2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 4. Daneben widmet sich der Verein kulturellen Belangen. 5. Die Aufgaben des Vereins vollziehen sich unter Wahrung insbesondere parteipolitischer, konfessioneller und staatsbürgerlicher Neutralität.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den geschäftsführenden Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich; diese verpflichten sich dabei zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge der Minderjährigen 2. Über Aufnahme und Wiedereintritt beschließt der geschäftsführende Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Ablehnung der Aufnahme und des Wiedereintritts ist schriftlich ohne Angabe von Gründen mitzuteilen. 3. Wiedereintritt in den Verein ist möglich. Über die Anrechnung einer rückwirkenden Mitgliedschaft entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Bei rückwirkender Wiederaufnahme sind die satzungsgemäßen Beiträge grundsätzlich nachzuentrichten; außerordentliche Beiträge (Aufnahmegebühr u. ä.) werden wieder erhoben. Sonstige mit der Wiederaufnahme entstandenen Kosten sind vom Mitglied zu erstatten. 4. In Anerkennung besonderer Verdienste kann der Gesamtvorstand auf Beschluß Ehrenmitglieder ernennen. Näheres regelt die Ehren- und Ehrungsordnung.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluß oder Auflösung des Vereins. Der Austritt ist nur zum Jahresende möglich. Die Austrittserklärung ist schriftlich bis zum 30.09. eines Jahres an den Vorsitzenden zu richten. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung von den Eltern oder dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. 2. Ein Mitglied kann vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden: a) wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Mißachtung von Anordnungen der Organe des Vereins, b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung, c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens, d) wegen unehrenhafter Handlungen. 3. Der Vorstand kann Ehrungen rückgängig machen, wenn sich der Geehrte eines sportoder vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat. 4. Vor der Beschlußfassung soll der geschäftsführende Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.
§ 5 Beiträge
1. Zur Durchführung seiner laufenden Aufgaben erhebt der Verein von seinen Mitgliedern (ordentliche) Jahresbeiträge; zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können außerordentliche Beiträge (Umlagen, Gebühren) erhoben werden. 2. Höhe und Fälligkeit von ordentlichen wie außerordentlichen Beitragen werden vom Gesamtvorstand unter Genehmigung der Mitgliederversammlung festgesetzt. 3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit. 4. In geeigneten Fällen können Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden. Sonstiges regelt die Beitrags- und Finanzordnung.
§ 6 Maßregelungen
1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden: a) Verweis, b) angemessene Geldstrafe, c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins, d) Ausschluß (§ 4). 1. Maßregelungen sind schriftlich mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.
§ 7 Rechtsmittel
1. Gegen die Ablehnung der Aufnahme und des Wiedereintritts (§ 3), gegen einen Ausschluß (§ 4) sowie gegen eine Maßregelung (§ 6) ist Einspruch möglich. 2. Dieser ist innerhalb von 2 Wochen - vom Zugang des Bescheides an gerechnet - beim Vorsitzenden schriftlich einzureichen. 3. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand. Der Ehrenrat (§ 12) entscheidet nach Anrufung endgültig.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand als geschäftsführender Vorstand oder als Gesamtvorstand der Ehrenrat
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für a) die Entgegennahme der Jahresberichte und die Entlastung des Vorstandes, b) die Beschlußfassung über ordentliche und außerordentliche Beiträge, c) die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder, d) die Beschlußfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins. 2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt. 3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es a) der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt, b) ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt oder c) der Ehrenrat eine solche beim Vorsitzenden beantragt. 4. Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand durch öffentliche Bekanntmachung. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von 7 Tagen liegen. 5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese enthält in der Regel folgende Punkte: a) Jahresberichte, b) Rechnungsbericht und Bericht der Kassenprüfer, c) Entlastung des Vorstandes, d) Neuwahlen des Vorstandes, e) Anträge und f) Verschiedenes. 6. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50 stimmberechtigte Vereinsmitglieder anwesend sind. 7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit an anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidrittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. 8. Über Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 3 Tage vor dem Versammlungstag schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschließt, sie als Tagesordnungspunkte aufzunehmen. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.
§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung und an den Abteilungsversammlungen teilnehmen. 2. Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an sind als Vorstandsmitglieder wählbar. 3. Bei der Wahl der Jugendleiter haben alle Mitglieder der jeweiligen Abteilung vom vollendeten 14. Lebensjahr an Stimmrecht. Als Jugendleiter können Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an gewählt werden.
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand arbeitet a) als geschäftsführender Vorstand: bestehend aus: dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und drei Beisitzern, denen besondere Aufgaben übertragen werden können. b) als Gesamtvorstand: bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand a), den Abteilungsleitern, dem Jugendvertreter, dem 2. Schatzmeister und dem 2. Schriftführer. Die Abteilungsleiter werden durch die Jugendleiter, im Bedarfsfall durch den stellvertretenden Abteilungsleiter, vertreten und sind berechtigt, den Abteilungsleiter mit Stimmrecht im Vorstand zu vertreten. 2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Für Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte, deren Gegenstand den Wert von 10.000 DM im Einzelfall übersteigt, bedürfen sie jedoch einer schriftlichen Vollmacht des Gesamtvorstandes. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig. 3. Der Vorsitzende nimmt die Aufgaben der laufenden Verwaltung wahr. Er beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 4. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes soll der Gesamtvorstand ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen. Tritt mehr als die Hälfte des geschäftsführenden Vorstandes oder des Gesamtvorstandes zurück, so ist innerhalb eines Monats eine außerordentliche Mitgliederversammlung zwecks Neuwahlen durchzuführen. Tritt der Gesamtvorstand geschlossen zurück, führt der Ehrenrat die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl. Die Amtsenthebung eines Vorstandsmitgliedes ist durch Beschluß mit Zweidrittel-Mehrheit aller übrigen Vorstandsmitglieder zulässig. 5. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Förderung und Organisation sowie die Gewährleistung des sportlichen Betriebs innerhalb des Vereins und die Erstellung der Jahresberichte. 6. Der geschäftsführende Vorstand beschließt über die Ausgaben, die über die laufende Verwaltung hinausgehen und keiner Vollmacht des Gesamtvorstandes bedürfen und entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern. Er ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Der Gesamtvorstand ist über die Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes in der nächsten Sitzung zu informieren. Die aufgaben der Mitglieder des geschäftsführenden und des Gesamtvorstandes sowie deren Abgrenzung zueinander regelt die Geschäftsordnung; über die Beitragsverfahren und das Finanzwesen sind detaillierte Regelungen in der Beitrags- und Finanzordnung getroffen. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter haben Sitz und Stimme in allen Sitzungen der Ausschüsse und der Abteilungen. 7. Die Aufgaben der Mitglieder des geschäftsführenden und des Gesamtvorstandes sowie deren Abgrenzung zueinander regelt die Geschäftsordnung; über die Beitragsverfahren und das Finanzwesen sind detaillierte Regelungen in der Beitrags- und Finanzordnung getroffen. 8. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter haben Sitz und Stimme in allen Sitzungen der Ausschüsse und der Abteilungen.
§ 12 Ehrenrat
1. Der Ehrenrat ist i. S. dieser Satzung nicht Ausschuß des Vereins. Ihm gehören alle Ehrenmitglieder des Vereins an. Den Vorsitz führt der Ehrenvorsitzende des Vereins, der auch zu Sitzungen einberuft. Die Einberufung muß erfolgen, wenn es mindestens 3 Ehrenmitglieder wünschen oder der geschäftsführende Vorstand den Ehrenrat in beratender Funktion zur Vorstandssitzung einlädt. 2. Der Ehrenrat tritt als endgültige Berufungsinstanz i. S. des § 7 (Rechtsmittel) in Tätigkeit. 3. Durch Beschluß kann der Ehrenrat beim 1. Vorsitzenden des Vereins die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen (§ 11 Nr. 3). Der Ehrenvorsitzende wird auf Vorschlag des Gesamtvorstandes in der Mitgliederversammlung gewählt.
§ 13 Ausschüsse
1. Der Gesamtvorstand ist berechtigt, für den ordnungsmäßigen Ablauf der Vereinsverwaltung Ausschüsse einzusetzen. 2. Den Vorsitz führt der Vereinsvorsitzende, der im Einzelfall den Vorsitz an ein anderes Mitglied übertragen kann. 3. Auch Nichtmitglieder des Gesamtvorstandes können in die Ausschüsse berufen werden. 4. Für die gesamte Vereinsjugend wird ein Jugendausschuß gebildet, der sich aus dem Vereinsvorsitzenden, seinem Stellvertreter und den Jugendleitern zusammensetzt. Er benennt dem Wahlausschuß bzw. der Nachwahl der Mitgliederversammlung direkt den Kandidaten für den Jugendvertreter.
§ 14 Abteilungen
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluß des Gesamtvorstandes gegründet. 2. Die Abteilung wird durch ihren Leiter, den Jugendleiter, im Bedarfsfall dem stellvertretenden Abteilungsleiter und Mitarbeiter, denen besondere Aufgaben übertragen sind, geleitet. 3. Abteilungsleiter, Jugendleiter, im Bedarfsfall stellvertretender Abteilungsleiter und Mitarbeite werden von der Abteilungsversammlung gewählt; Abteilungsleiter, Jugendleiter und stellvertretender Abteilungsleiter sind durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen. Der Jugendleiter ist i. d. R. der Stellvertreter des Abteilungsleiters. Die Abteilungsleiter sind gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
§ 15 Protokollierung
Protokollierung der Mitgliederversammlung wie der Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes, des Gesamtvorstandes, des Ehrenrates und der Abteilungsversammlungen ist vorzunehmen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 16 Wahlen
1. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes, die Abteilungsleiter, die Jugendleiter und die stellvertretenden Abteilungsleiter werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. 2. Wahlen sind grundsätzlich geheim und schriftlich durchzuführen. Sie sind auch durch Akklamation möglich, wenn nicht mehr als zwei stimmberechtigte Mitglieder gegen diese Wahlform ist. 3. Über die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen und Abstimmungen befindet die Wahlordnung im Näheren.
§ 17 Kassenprüfung
1. Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins alljährlich neu zu wählende Kassenprüfer geprüft. Die direkte Wiederwahl ist einmal zulässig. 2. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes. Näheres regelt die Beitrags- und Finanzordnung
§ 18 Ordnungen
1. Zur Durchführung der Satzung, des Verwaltungs- und Spielbetriebes gibt sich der Verein folgende Ordnungen: · Geschäftsordnung · Beitrags- und Finanzordnung · Wahlordnung · Ehren- und Ehrungsordnung · Ordnungen über die Benutzung von Sport- und Spielstätten und zur Durchführung des Spielbetriebes · sonstige Ordnungen Die Ordnungen werden vom Gesamtvorstand mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschlossen. Davon ausgenommen ist die Beitrags- und Finanzordnung sowie die Ehren- und Ehrungsordnung, die von der Mitgliederversammlung ebenfalls mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschlossen wird.
§ 19 Haftung
Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei den sportlichen Veranstaltungen etwa eintretenden Unfälle oder Diebstähle auf den Sportplätzen und in den Räumen des Vereins. Der Unfall- und Haftpflichtschutz ist durch den Sportbund Rheinhessen im Rahmen eines Versicherungsvertrages gewährleistet.
§ 20 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. 2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es: a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel aller Vorstandsmitglieder beschlossen hat oder b) von mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde. 3. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig ist. 4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an den Sportbund Rheinhessen, Rheinallee 1, 6500 Mainz, mit der Zweckbindung, daß dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports insbesondere in Mainz-Drais verwendet werden darf. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 21 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Mitgliederversammlung, dem 17.04.1982, in Kraft.
Termine
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